Jede geeignete Verpackung ist zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfllt sind, mit der Ausnahme, dass die Verpackungen nicht den Vorschriften des Teils 6 entsprechen mssen.

Bem. Die zugelassenen Verpackungen drfen eine Nettomasse von 400 kg berschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3).

Wenn die Lebensrettungseinrichtungen fr den Einbau in starre, wetterfeste Gehuse (wie Rettungsboote) hergestellt oder in diesen enthalten sind, drfen sie unverpackt befrdert werden.


Zustzliche Vorschriften:

1. Alle gefhrlichen Stoffe und Gegenstnde, die als Ausrstung in den Gerten vorhanden sind, mssen gegen unbeabsichtigte Bewegung geschtzt werden; darber hinaus mssen:

a) Signalkrper der Klasse 1 in Innenverpackungen aus Kunststoff oder Pappe verpackt sein;

b) Nicht entzndbare und nicht giftige Gase in von der zustndigen Behrde vorgeschriebenen Flaschen enthalten sein, die mit dem Gert verbunden sein drfen;

c) Batterien (Akkumulatoren) (Klasse 8) sowie Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien (Klasse 9) abgeklemmt oder elektronisch isoliert und gegen Flssigkeitsverlust gesichert sein; und

d) kleine Mengen anderer gefhrlicher Gter (z.B. Klassen 3, 4.1 und 5.2) in widerstandsfhigen Innenverpackungen verpackt sein.

2. Die Vorbereitung fr die Befrderung und fr die Verpackung muss Vorkehrungen zur Verhinderung von unbeabsichtigten Funktionsauslsungen der Gerte beinhalten.